Zeitpunkt
Art des Abschlusses und der Berechtigung
Bedingungen
am Ende der Jahrgangsstufe 9
der Berufsbildungsreife gleichgestellter Abschluss
Versetzung in die Jahrgangsstufe 10
am Ende der Jahrgangsstufe 10
Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe
In FOR-Klassen erwirbt die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe, wer
- in den Fächern der Fächergruppe I, in zwei Naturwissenschaften und in sechs weiteren Fächern mindestens befriedigende Leistungen und
- in den übrigen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat. Anstelle höchstens einer befriedigenden Leistung in der Fächergruppe I darf eine ausreichende Leistung auftreten, wenn der Ausgleich durch eine mindestens gute Leistung in einem Fach der Fächergruppe I erfolgt. Anstelle höchstens einer ausreichenden Leistung in den Fächern der Fächergruppe II darf eine mangelhafte Leistung auftreten, wenn der Ausgleich durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem Fach der Fächergruppe II erfolgt.
der Fachoberschulreife gleichgestellter Abschluss
In FOR-Klassen erwirbt den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife, wer
- in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder
- bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens eine mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung ausgleichen kann.
- Der Ausgleich für jedes Fach der Fächergruppe I muss durch ein anderes Fach dieser Fächergruppe erfolgen.
der erweiterten Berufsbildungsreife gleichgestellter Abschluss
In FOR-Klassen erwirbt den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife, wer bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens zwei mangelhafte Leistungen aufweist und jede mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung ausgleichen kann. Dabei müssen in einem der Fächer Deutsch oder Mathematik mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden.
ab dem Ende der Jahrgangsstufe 12
Vermerk über den schulischen Teil der Fachhochschulreife auf dem Abgangszeugnis
notwendige Leistungen müssen in zwei aufeinanderfolgenden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase (Jahrgangs- stufe 12) erbracht worden sein
nach Abschluss der Abiturprüfung
Allgemeine Hochschulreife
Mindestanforderungen der Gesamtqualifikation sind erfüllt;
aus den in den geforderten Grund- und Leistungskursen der Qualifikationsphase nachgewiesenen Halbjahresleistungen und aus den in der Abiturprüfung gezeigten Leistungen wird eine Gesamtpunktzahl ermittelt (Gesamtqualifikation)